Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 2

§ 2 – Grundsatz des Forderns

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen. (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Kurz erklärt

  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen alle Möglichkeiten nutzen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.
  • Sie sind verpflichtet, aktiv an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilzunehmen und einen Kooperationsplan abzuschließen.
  • Eigenverantwortung und Selbsthilfe stehen im Vordergrund; sie sollen ihre eigenen Potenziale nutzen.
  • Leistungsberechtigte müssen auch Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen, wenn nötig.
  • Sie müssen ihre Arbeitskraft einsetzen, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Bedarfsgemeinschaft zu sichern.